Aufnahmeverfahren

Eine Aufnahme ist möglich für Patienten im Alter von 4 bis 18 Jahren.
Bei Kindern bis zum Alter von 12 Jahren wird die stationäre Behandlung als Kind/Mutter/Vater-Heilverfahren beantragt.
Bei Kindern bis zu 14 Jahren prüfen wir individuell nach Anamnese, ob die Aufnahme begleitet, möglich ist.
Kinder über 14 Jahre nehmen wir gerne in unseren Einzelkinderbereich auf.

Der Arzt am Heimatort beantragt beim zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Der Reha-Antrag sollte eine medizinische Begründung der Reha-Maßnahme enthalten und Aussagen über Rehabilitationsfähigkeit und Reha-Prognose des Patienten (Musterantrag).

Für Kinder mit psychischen oder psychosomatischen Problemen gibt es in unserer Einrichtung die Möglichkeit einer intensivierten psychologischen Mitbehandlung in Form von 1-3 wöchentlich stattfindenden psychologischen Einzelsitzungen.

Da hierfür ein gesonderter Kostensatz verrechnet wird, ist es zwingend notwendig, dass Sie ihren zuweisenden Kinderarzt vor Antragsstellung genau über die psychischen Probleme ihres Kindes unterrichten und ihn bitten, diese sowie die Notwendigkeit einer intensivierten psychologischen Mitbehandlung im Reha-Antrag möglichst genau anzuführen.

Nur so kann gewährleistet werden, dass bei Ihrem Kind von vornherein seitens des Kostenträgers die richtige Behandlungsform für ihr Kind bewilligt wird und eine psychologische Mitbetreuung von Beginn der Therapie an realisiert werden kann.

Insbesondere sollten Sie Ihren Kinderarzt auch darüber informieren, wenn es im Vorfeld der Therapie bei Ihrem Kind zu traumatischen Erfahrungen kam oder es familiäre Krisen miterleben musste. Kinder mit selbstverletzendem Verhalten oder angedrohter oder drohender Suizidalität, sowie starker Aggressivität werden bei uns in der Klinik nicht aufgenommen, da sich Ihr Kind mit einem dieser Krankheitsbilder bei uns nicht in einer geeigneten Einrichtung befindet. Wir wollen so verhindern, dass es zu ungeplanten Reha-Abbrüchen kommt, weil Erwartungen nicht erfüllt werden, oder wir keine geeigneten Therapien für diese Krankheitsbilder anbieten können.

Leistungsträger können sein:

  • gesetzliche oder private Krankenkassen
  • Rentenversicherungsträger
  • Beihilftestellen
  • Sozialämter
  • Jugendämter